Informationen zur Nutzung von Feuerschalen und Feuerkörben
Aufgrund von vermehrten Nachfragen bzw. Unklarheiten informiert das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt über die Nutzung von Feuerschalen und Feuerkörben. Das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises hat dazu nachfolgende Informationen zur Verfügung gestellt. Es sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei den nachfolgenden Ausführungen nicht um ein Lagerfeuer oder sonstiges Traditionsfeuer geht, welches direkt auf dem Boden abgebrannt wird. Hierfür gelten andere Bestimmungen. Eine Genehmigung durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt ist für derartige Feuer nach wie vor nötig.
Ordnungsamt
Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
1. Allgemeines
Feuerschalen mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 1 Meter gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Voraussetzung ist, dass diese über eine Bauartzulassung verfügen und vom Hersteller ausdrücklich als Feuerschale/ Feuerkorb deklariert sind.
Der Betrieb von Feuerschalen/ Feuerkörben dient ausschließlich der
Wärmegewinnung sowie als sogenanntes Gemütlichkeitsfeuer. Eine gesonderte
Genehmigung durch die zuständige Behörde ist bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch nicht erforderlich.
2. Zulässige Brennstoffe
Feuerschalen/ Feuerkörbe dürfen ausschließlich mit zugelassenen Brennstoffen
betrieben werden. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5a der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
- naturbelassenes, trockenes stückiges Holz (Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig
und Zapfen)
- Presslinge in Form von Holzbriketts
Die Verwendung anderer Brennstoffe ist unzulässig!
3. Unzulässige Nutzung
Die Nutzung von Feuerschalen/ Feuerkörben zur Abfallbeseitigung ist verboten.
Insbesondere ist das Verbrennen folgender Stoffe nicht gestattet:
- pflanzliche Abfälle (z. B. Baum- und Strauchschnitt)
- behandeltes oder beschichtetes Holz
- Hausmüll oder sonstige Abfälle
Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn die Feuerschale nicht bestimmungsgemäß gebraucht wird.
Zum nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt u.a. die Nutzung zur unzulässigen
Abfallverbrennung, die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, starke
Rauchentwicklung und damit nachweislich erhebliche Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
.
4. Sicherheitshinweise
Eine brennende(r) Feuerschale/ Feuerkorb darf nie unbeaufsichtigt bleiben!
Dies gilt auch dann, wenn das Feuer nur noch leicht vor sich hin glimmt!
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sind folgende Maßnahmen
einzuhalten:
- Zum Anzünden nur Kohlen- oder Grillanzünder oder Holzspäne verwenden!
Auf keinen Fall darf das Feuer mit Spiritus, Benzin oder ähnlichen Flüssigkeiten
angezündet werden, es besteht akute Explosionsgefahr!
- Es muss immer ein geeignetes Löschmittel wie Wasser, Sand, Löschdecke
oder Feuerlöscher bereit und in Griffweite sein!
- Bei anhaltender Trockenheit und bei Waldbrandgefahr darf kein Feuer in der
Feuerschale angezündet werden!
- Immer ausreichend Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und
Unbeteiligten Personen halten!
- Wenn das Feuer nicht mehr unter Aufsicht steht, dieses immer komplett löschen,
indem man Wasser über die Asche gießt! Auch wenn keine Flammen mehr zu
sehen sind, kann unter der Asche noch eine starke Glut sein!
- Bei aufkommendem starken Wind, bei Funkenflug oder bei starker
Rauchentwicklung das Feuer sofort löschen!
5. Sonderregelung für pflanzliche Abfälle
Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen kranker
Pflanzenteile zu beantragen.
Zuständig hierfür ist der Pflanzenschutzdienst der Thüringer Landesanstalt für
Landwirtschaft.
https://tlllr.thueringen.de/landwirtschaft/pflanzenproduktion/pflanzenschutz/aufgaben
Telefon: +49 361 574041-000
+49 361 574198111
Stand März 2026