Informationen zur Nutzung von Feuerschalen und Feuerkörben
Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 30.03.2026
Aufgrund von vermehrten Nachfragen bzw. Unklarheiten informiert das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt über die Nutzung von Feuerschalen und Feuerkörben. Das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises hat dazu nachfolgende Informationen zur Verfügung gestellt. Es sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei den nachfolgenden Ausführungen nicht um ein Lagerfeuer oder sonstiges Traditionsfeuer geht, welches direkt auf dem Boden abgebrannt wird. Hierfür gelten andere Bestimmungen. Eine Genehmigung durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt ist für derartige Feuer nach wie vor nötig.
Ordnungsamt
Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
1. Allgemeines
Feuerschalen mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 1 Meter gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Voraussetzung ist, dass diese über eine Bauartzulassung verfügen und vom Hersteller ausdrücklich als Feuerschale/ Feuerkorb deklariert sind.
Der Betrieb von Feuerschalen/ Feuerkörben dient ausschließlich der
Wärmegewinnung sowie als sogenanntes Gemütlichkeitsfeuer. Eine gesonderte
Genehmigung durch die zuständige Behörde ist bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch nicht erforderlich.
2. Zulässige Brennstoffe
Feuerschalen/ Feuerkörbe dürfen ausschließlich mit zugelassenen Brennstoffen
betrieben werden. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5a der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):